vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 83 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 83. (1) Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung der Urschriften von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung vorzunehmen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte