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§ 83 BAO

111. LfgNovember 2025

2. ABSCHNITT B. Parteien und deren Vertretung 2. Vertreter

 

(1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. (BGBl I 2009/20 und BGBl I 2018/62, ab 1. 7. 2018)

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