§ 838 Wird die Verwaltung Mehreren überlassen; so entscheidet auch unter ihnen die Mehrheit der Stimmen.
Literatur
S Literatur zu § 837.
§ 838 Wird die Verwaltung Mehreren überlassen; so entscheidet auch unter ihnen die Mehrheit der Stimmen.
Literatur
S Literatur zu § 837.
