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§ 82. [Insolvenzrechtliche Sonderbestimmungen] – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

§ 82 (1) 1Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. 2Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.

(2) In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Kreditinstituten steht der FMA Parteistellung zu.

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