§ 82 (1) 1Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. 2Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
(2) In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Kreditinstituten steht der FMA Parteistellung zu.