Im Abschluß eines globalen Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, ist eine der Geschäftsführerin (einer GmbH) vorzuwerfende Pflichtverletzung zu erblicken, die es rechtfertigt, sie nach den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für die uneinbringlich gewordenen Abgabenschulden der Gesellschaft heranzuziehen (vgl das Erk v 22. 4. 1992, Zl 91/14/0252).