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§ 81m. [Pensionsgeschäfte] – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

§ 81m Unbeschadet § 81k ist für Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“) ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist [Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“)].

Paragraph eingefügt durch BGBl I 2003/36.

Europarechtliche Grundlage: Art 26 RL 2001/24/EG

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