Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich § 1 und § 38 die Bundesregierung;hinsichtlich der Bestimmungen des 4. Abschnitts des 3. Teils die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich § 1 und § 38 die Bundesregierung;hinsichtlich der Bestimmungen des 4. Abschnitts des 3. Teils die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;