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§ 819 ABGB (Nemeth)

Nemeth6. AuflAugust 2023

§ 819 Sobald die Erbantrittserklärungen abgegeben wurden, die Erben und ihre Quoten feststehen und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird den Erben die Erbschaft eingeantwortet und die Abhandlung beendet. Die Erben haben ihr durch die Einantwortung

Seite 639

begründetes Eigentum an unbeweglichen Sachen in die öffentlichen Bücher eintragen zu lassen (§ 436).

Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), anzuwenden auf nach dem 31. 12. 2016 anhängig gemachte Verlassenschaftsverfahren.

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