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§ 80 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 80. (1) Falls ein Antrag mittels Schriftsatzes gestellt wird, oder eine auch dem Gegner zur Kenntnis zu bringende Mitteilung an das Gericht mittels Schriftsatzes erfolgt, desgleichen von allen vorbereitenden Schriftsätzen, sind, soweit nicht in diesem Gesetze etwas anderes angeordnet wird, so viele gleichlautende Ausfertigungen des Schriftsatzes zu überreichen, dass jedem der Gegner eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann. Den Schriftsätzen sind ferner die zur Verständigung sonstiger Beteiligter erforderlichen Rubriken beizulegen.

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