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§ 7. Verkehrszuverlässigkeit

Grundtner2. LfgMai 2017

§ 7. Verkehrszuverlässigkeit

 

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muß, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

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