4. Abschnitt
Pflichten der Qualifizierten Einrichtungen
§ 7 (1) Qualifizierte Einrichtungen, die als solche tätig werden, sind verpflichtet, eine aktualisierte Website zu unterhalten. Sie haben auf dieser Website, sowie auf jede andere Weise, die sie für geeignet halten, eindeutig und leicht verständlich jedenfalls folgende Informationen zu veröffentlichen:

