§ 7. Wenn es auf die Herstellung einer Weganlage ankommt, ist der Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft berechtigt, zu verlangen, dass der wegebedürftige Eigentümer den für den Notweg erforderlichen Grund in sein Eigentum übernehme. In solchem Falle ist bei der Feststellung des Einlösungspreises nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundes, sondern auch auf die Wertverminderung, welche der dem betreffenden Eigentümer verbleibende Teil seines Grundbesitzes erleidet, insbesondere auch auf die durch die Abtretung etwa bewirkten Erschwernisse in der Bewirtschaftung des übrigen Grundbesitzes Rücksicht zu nehmen.