§ 7 (1) Die Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern ist durch die internen und externen sowie mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragten Stellen zu schützen. Dies gilt auch für alle anderen Informatio Seite 39nen, aus denen die Identität von Hinweisgeberinnen oder Hinweisgebern direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.