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7. Haftung (Atzmüller)

Atzmüller21. LfgJänner 2020

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Der Abzugsverpflichtete haftet für die Entrichtung (Abs 6). Die Haftung ist eine persönliche (§ 224 Abs 1 BAO), ihre Geltendmachung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Sie ist keine Ausfallshaftung und verschuldensunabhängig. Die Erfassung der Einkünfte in der Veranlagung des Abgabenschuldners und die Entrichtung der darauf entfallenden Einkommensteuer steht der Geltendmachung der Haftung entgegen (Ritz, Abzugsteuer (§ 107 EStG 1988) und BAO, AFS 2019, 43).

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