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§ 7 GewO 1994 (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher)

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024

(1) Ein Gewerbe wird in der Form eines Industriebetriebes1 ausgeübt, wenn für den Betrieb im wesentlichen2 nachfolgende Merkmale bestimmend sind:

hoher Einsatz von Anlage- und Betriebskapital;Verwendung andersartiger als der dem Handwerk und den gebundenen Gewerben gemäßen Maschinen und technischen Einrichtungen oder Verwendung einer Vielzahl von Maschinen und technischen Einrichtungen gleichen Verwendungszweckes;

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