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7. Freibetrag (Fraberger/Papst)

Fraberger/Papst18. LfgApril 2016

„Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von 7.300 Euro und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines Anteils

Seite 91

am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 7.300 Euro übersteigt. Der Freibetrag steht nicht zu,

wenn von der Progressionsermäßigung nach § 37 Abs 2 oder Abs 3 Gebrauch gemacht wird,

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