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§ 7 BPG (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion des Verlages95. LfgOktober 2025

Abschnitt 3
Direkte Leistungszusage

§ 7 (1) Mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles die bisher aus einer direkten Leistungszusage erworbene Anwartschaft auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar, wenn seit Erteilung der Leistungszusage drei Jahre vergangen sind.

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