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§ 7 AHK (Thiele)

Thiele4. AuflJuli 2023

§ 7 (1) In den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt oder ihm mehrere Personen gegenüberstehen, können als Streitgenossenzuschlag folgende Prozentsätze des Honorars als angemessen betrachtet werden:

wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind 10 Prozent,

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