§ 7 (1) In den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt oder ihm mehrere Personen gegenüberstehen, können als Streitgenossenzuschlag folgende Prozentsätze des Honorars als angemessen betrachtet werden:
wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind 10 Prozent,