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7. §§ 14–19 AHK

Ziehensack1. AuflJänner 2020

IV. Teil – Sonstige Bestimmungen

§ 14 AHK

(1) Für die Empfangnahme, Verbuchung, Verwahrung oder Ausfolgung von Geld oder Wertpapieren, Spar- oder Einlagebüchern – ausgenommen die Gebarung mit Wechseln, Schuldurkunden, Zeugen-, Sachverständigen- sowie Zustellungsgebühren und dergleichen mehr – können die Ansätze des Notariatstarifes herangezogen werden.

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