Für die Einleitung des Verfahrens nach § 79 ist in § 79a Abs 1
primär der Grundsatz der
Offizialmaxime normiert. Dies bedeutet, dass die Behörde zur Einleitung des Verfahrens nach § 79 verpflichtet ist, wenn die Voraussetzungen des § 79 vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens ist kein bestimmter Verfahrensakt vorgeschrieben. Gelangt die Behörde in Kenntnis von Tatsachen, durch die der Tatbestand des § 79 erfüllt ist, muss sie das Verfahren einleiten. Die Behörde kann von solchen Tatsachen auf jede beliebige Art Kenntnis erlangen, so zB durch Anzeigen, Mitteilungen, Beschwerden, Pressemeldungen, dienstliche oder außerdienstliche Wahrnehmungen eigener Organe, Mitteilungen anderer Behörden oder durch irgendeinen Zufall. Nachbarbeschwerden muss die Behörde von Amts wegen nachgehen.