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§ 79a GewO - Kommentierung (Hanusch)

HanuschOktober 2025

1. Amtswegige Einleitung des Verfahrens gem § 79

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Für die Einleitung des Verfahrens nach § 79 ist in § 79a Abs 1 primär der Grundsatz der Offizialmaxime normiert. Dies bedeutet, dass die Behörde zur Einleitung des Verfahrens nach § 79 verpflichtet ist, wenn die Voraussetzungen des § 79 vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens ist kein bestimmter Verfahrensakt vorgeschrieben. Gelangt die Behörde in Kenntnis von Tatsachen, durch die der Tatbestand des § 79 erfüllt ist, muss sie das Verfahren einleiten. Die Behörde kann von solchen Tatsachen auf jede beliebige Art Kenntnis erlangen, so zB durch Anzeigen, Mitteilungen, Beschwerden, Pressemeldungen, dienstliche oder außerdienstliche Wahrnehmungen eigener Organe, Mitteilungen anderer Behörden oder durch irgendeinen Zufall11Walter/Mayer, Grundriß des Verwaltungsverfahrensrechts (1987) Rz 262.. Nachbarbeschwerden muss die Behörde von Amts wegen nachgehen22Stampfer in Seidl, Industrie und Umweltschutz (1990) 222; B. Davy, Gefahrenabwehr im Anlagenrecht (1990) 240 und 643 FN 126; Stolzlechner/Wendl, Lexikon des Betriebsanlagenrechtes, in Stolzlechner/Wendl/Zitta (Hrsg), Gewerbliche Betriebsanlage (1991) Rz 138; Schäffer/Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung in Stolzlechner/Wendl/Zitta (aaO) Rz 223..

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