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§ 79 (Michael Rohregger)

Rohregger/1. AuflOktober 2019

(1) Wenn der Angeklagte verurteilt wird, hat der Verfassungsgerichtshof in der Regel auch über geltend gemachte Ersatzansprüche zu erkennen.

Seite 725

(2) Das Urteil kann sich darauf beschränken, die Verpflichtung auszusprechen und die Feststellung des Betrages dem ordentlichen Rechtsweg vorzubehalten.

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