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§ 79 AktG (Schimka)

Schimka1. AuflDezember 2019

§ 79. (1) 1Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Unternehmen betreiben, noch Aufsichtsratsmandate in Unternehmen annehmen, die mit der Gesellschaft nicht konzernmäßig verbunden sind oder an denen die Gesellschaft nicht unternehmerisch beteiligt (§ 189a Z 2 UGB) ist, noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. 2Sie dürfen sich auch nicht an

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einer anderen unternehmerisch tätigen Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen.

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