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§ 790 ASVG

77. LfgJänner 2024

§ 790 (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 783 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

wenn es nicht mehr als 5 850 € monatlich beträgt, um 9,7%;

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