vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 78 EheG (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

§ 78 (1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über.

(2) Der Erbe haftet ohne die Beschränkungen des § 67. Der Berechtigte muss sich jedoch die Herabsetzung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte