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§ 77b BWG – Kommentierung (Jabloner)

Jabloner12. LfgFebruar 2024

I. Das Aufsichtskollegium

A. Hintergrund der Bestimmung

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§ 77b normiert das Aufsichtskollegium („College“), das ist der allgemeine institutionelle Mechanismus für Informationsaustausch und Kooperation zwischen den für die Beaufsichtigung von grenzüberschreitend tätigen CRR-KI und CRR-KI-Gruppen (zum Begriff des CRR-KI vgl näher § 1a Rz 6 ff) zuständigen Behörden verschiedener Staaten. Im Besonderen normiert die Bestimmung zudem die koordinierende Rolle der FMA bzw der EZB in diesem Mechanismus.

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