(1) Der Austritt eines Genossenschafters darf nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres und nur nach vorausgegangener, mindestens vierwöchentlicher Kündigung geschehen.
(2) Ebenso wird die Kündigung eines oder mehrerer Geschäftsanteile, ohne gleichzeitigen Austritt eines Genossenschafters, welcher mit anderen Geschäftsanteilen in der Genossenschaft verbleibt, nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres wirksam und muss mindestens vier Wochen vorher erfolgen.