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§ 77 EEffG (Brandstätter)

Brandstätter1. AuflJuli 2024

9. Abschnitt
Schlussbestimmungen

 

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze und Verordnungen verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

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