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§ 77 BewG (Twaroch/Wittmann/Frühwald)

10. LfgJänner 1994

§ 77 (1) Zur Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens sind vom Rohvermögen abzuziehen:

Schulden; die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 gelten sinngemäß;der Wert von Leistungen der im § 69 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Art, die dem Steuerpflichtigen obliegen oder die auf einem gebundenen Vermögen ruhen;

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