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§ 77 AbgEO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

§ 77. (1) Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche

dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5);dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 auftragen;

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