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§ 775 ASVG

75. LfgDezember 2022

§ 775 (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a bis 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

wenn es nicht mehr als 5 670 € monatlich beträgt, um 5,8%;

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