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§ 76 GenG

Dellinger2. AuflSeptember 2014

Drittes Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung

 

Jedes Mitglied einer mit beschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haftet im Falle des Konkurses oder der Liquidation für deren Verbindlichkeiten, insofern der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt, nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrage in der Höhe derselben.

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