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§ 76 BewG (Twaroch/Wittmann/Frühwald)

10. LfgJänner 1994

B. Gesamtvermögen

 

§ 76 (1) Das Gesamtvermögen wird aus dem Rohvermögen abzüglich der Schulden und sonstigen Abzüge gemäß § 77 ermittelt. Das Rohvermögen ist der Gesamtbetrag der Werte aller Wirtschaftsgüter der einzelnen Vermögensarten (§ 18).

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