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§ 759b ASVG (Poperl)

Poperl74. LfgJuli 2022

§ 759b (1) Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen Personen, die im Februar 2022

Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 haben oderKrankengeld nach § 138 beziehen oder

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