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§ 757 ABGB (Nemeth)

Nemeth6. AuflAugust 2023

§ 757 Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen.

Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015) Inkrafttreten 1. 1. 2017 (§ 1503 Abs 7 Z 1)

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