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§ 74 EEffG (Weichsel-Goby)

Weichsel-Goby1. AuflJuli 2024

8. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

 

(1) Das Kalenderjahr der letzten Meldungen gemäß § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 ist als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldungen gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2012/27/EU heranzuziehen.

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