8. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
(1) Das Kalenderjahr der letzten Meldungen gemäß § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 ist als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldungen gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2012/27/EU heranzuziehen.
