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§ 74 AbgEO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

§ 74. (1) Die Republik Österreich, die die überwiesene Forderung einklagt, hat dem Abgabenschuldner, wenn dessen Wohnort bekannt und im Inlande befindlich ist, gerichtlich den Streit zu verkünden.

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