Bei einer Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung der versicherten Sache sind die Vorschriften der §§ 69 bis 72 entsprechend anzuwenden.
Inhaltsübersicht
Schrifttum:
Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz III9 (2012);
Bei einer Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung der versicherten Sache sind die Vorschriften der §§ 69 bis 72 entsprechend anzuwenden.
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Schrifttum:
Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz III9 (2012);
