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§ 73 VersVG (Palten)

Palten14. LfgOktober 2025

Bei einer Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung der versicherten Sache sind die Vorschriften der §§ 69 bis 72 entsprechend anzuwenden.

Inhaltsübersicht

Schrifttum:

Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz III9 (2012);

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