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§ 73 KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

§ 73. Abweichend von § 3 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, ist die Liste für das Fachgebiet oder die Fachgruppe „Wettbewerbsökonomie“ bundesweit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Handelsgerichts Wien zu führen.

Erläuterungen 2017

Zu Z 16 und 22 (§ 73 und § 92):

In der Beiratsstudie Nr. 87 wurde die Forderung der Praxis referiert, neue Regelungen zu finden, die „die Unabhängigkeit und Qualität von Sachverständigen“ gewährleisten. Die Aufnahme in die Liste der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten sieht keine

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dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz vergleichbare Auswahlkriterien (§ 2 SDG) vor; insbesondere erfolgt auch keine regelmäßige Überprüfung der Qualität der Sachverständigen, wie dies die Rezertifizierung nach § 6 SDG gewährleistet. Der Entwurf schlägt daher vor, die Sonderbestimmung des bisherigen § 73 aufzuheben, sodass die Sachverständigen in Kartellangelegenheiten in Hinkunft im Fachgebiet [in der Fachgruppe] „Wettbewerbsökonomie“ in der allgemeinen SDG-Liste zu führen sind. Wie bisher soll allerdings die Listenführung zentralisiert werden. Nach dem SDG sind für die Listenführung die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesgerichte zuständig sind. Im Hinblick auf den unternehmensrechtlichen Schwerpunkt des Kartellrechts bietet es sich an, mit der Listenführung die Präsidentin des Handelsgerichts Wien zu beauftragen.

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