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§ 73 AlVG (Krapf/Keul)

Krapf/Keul1. LfgOktober 2005

§ 73 Die Eingänge aus den gemäß § 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72 vorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.

Strafgelder, Verwendung von

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