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§ 73 AlVG (Krapf/Keul)

Krapf/Keul1. LfgOktober 2005

§ 73 Die Eingänge aus den gemäß § 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72 vorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.

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§ 73 AlVG regelt abweichend von § 15 VStG den Verwendungszweck der Mittel, die aus der Strafverhängung gemäß § 71 AlVG resultieren. Die entsprechenden Geldeingänge fließen dem Arbeitsmarktservice zu und sind der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zuzuführen. Das Gleiche wird für den pauschalen Aufwandsersatz gemäß § 72 AlVG angeordnet.

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