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§ 72 WAG (Klimscha)

Klimscha1. AuflJuli 2009

§ 72. Die FMA hat die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle tätig werden, dahin gehend zu beaufsichtigen, dass diese

die Geld- oder Briefkurse, die sie gemäß § 69 veröffentlichen, regelmäßig aktualisieren und Kurse anbieten, die den allgemeinen Marktbedingungen entsprechen, und

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