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§ 725 ASVG

77. LfgJänner 2024

§ 725 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft und ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten verwirklicht wurden.

Fassung BGBl I 2019/65

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