§ 712. Strafvermächtnis und Bestreitungsverbot (Eschig/Pircher-Eschig)
Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021
Strafvermächtnis und Bestreitungsverbot
§ 712. (1) Die Anordnung des Verstorbenen, dass der Erbe einem Dritten ein Vermächtnis entrichten soll, wenn er eine Auflage nicht befolgt, ist insoweit gültig, als die Auflage möglich und erlaubt ist.