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§ 70d BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 70d 1Die FMA hat auf Basis der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß § 69 Abs. 2 zur Festlegung angemessener Liquiditätsanforderungen zu beurteilen, ob es notwendig ist, Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen zusätzliche Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. 2Bei der Überprüfung und Beurteilung angemessener Liquiditätsanforderungen hat die FMA insbesondere

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