§ 70. (1) Die in § 26 genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zur Werbung für den Erwerb eines der in § 1 Z 7 genannten Finanz Seite 259instrumente und von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.
(2) Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb

