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§ 70 BVergG (Goetzl/Rosenkranz)

Goetzl/Rosenkranz2. LfgAugust 2019

2. Unterabschnitt
Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

 

§ 70. Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog und beim dynamischen Beschaffungssystem beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmeantragsfrist) mindestens 30 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen bzw., wenn die Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation erfolgt ist, mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung.

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