vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 70 AbgEO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

§ 70. (1) Die Abgabenbehörde kann dem Drittschuldner auftragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären

ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte