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§ 709. 3. Auflage (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

3. Auflage

 

§ 709. Hat der Verstorbene die Verlassenschaft einer Person unter einer Auflage zugewendet, so muss der Belastete die Auflage möglichst genau erfüllen.

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