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§ 702 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Ob die Bedingung auch auf die Nachberufenen auszudehnen sei

 

§ 702. Eine dem Erben oder Legatar beigerückte Bedingung ist, ohne ausdrückliche Erklärung des Erblassers, auf den von dem Erblasser nachberufenen Erben oder Legatar nicht auszudehnen.

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