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§ 6a ZPO (Nademleinsky)

Nademleinsky1. AuflAugust 2019

§ 6a. Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (§ 110 JN) unterliegt, Anzeichen dafür, dass sie aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit dieses Gerichtsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann*, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozessgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter* bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Prozessgericht gebunden. Der § 6 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

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