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§ 6a BPG (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion des Verlages95. LfgOktober 2025

Abschnitt 2a
Betriebliche Kollektivversicherung

§ 6a (1) Der Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung bedarf mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle nach Maßgabe des § 93 VAG 2016 zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Abs. 1a eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:

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